3.3.3. Die Beschwerde erweist sich damit auch hinsichtlich des Vorbringens, die Vorinstanz sei in rechtswidriger Weise davon ausgegangen, die Referenzobjekte der Beschwerdegegnerin seien mit den ausgeschriebenen Arbeiten in einem für den Nachweis der Eignung ausreichenden Mass vergleichbar, als unbegründet. 3.4. Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, der von der Beschwerdegegnerin bezeichnete Bauführer verfüge über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Position als Bauführer und auch das Referenzobjekt MFH Wetzikon sei ihm © Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte