Die Beschwerdegegnerin bestätigt und ergänzt die Art der Arbeiten auch in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2018 mit der Umschreibung: "sämtliche Abbrucharbeiten sowie Erschliessungen, Unterfangungen, Stützmauerarbeiten und Kanalisationserschliessungen". Auch in dieser Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin weder unwahre Angaben gemacht noch ist die Vorinstanz bei der Beurteilung der Eignung des Bauführers von unzutreffenden Angaben ausgegangen.