Aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten (act. 16/2) ergibt sich, dass sich die bauleitende Tätigkeit des von ihr bezeichneten Bauführers beim Referenzobjekt Mehrfamilienhäuser Wetzikon nicht auf den – unbestrittenermassen von einer anderen Person geleiteten – Hochbau, sondern auf den Abbruch bezogen hat. Das stimmt überein mit der Kurzbeschreibung der Arbeiten im Angebot der Beschwerdegegnerin: "Abbruch Hochhaus, Asbestsanierung, Innenaus- und Abbrüche im UG (blieb bestehen), Betontrenntechnik, beengte Verhältnisse (Bahnhofstrasse)" (act. 6.1, Register 3, Seite 4, Persönliche Referenz 2).