Mehrfamilienhäuser Wetzikon erbrachten Arbeiten ihre Anforderungen an die Vergleichbarkeit mit dem ausgeschriebenen Projekt erfüllen. Die Vorinstanz geht auch nicht davon aus, sie könne unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht mehr an der Vergleichbarkeit der vom Bauführer der Beschwerdegegnerin geleiteten Arbeiten beim zweiten Referenzobjekt festhalten.