Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2019 vor, beim umstrittenen Referenzobjekt habe es zwei Werkverträge gegeben. Der erste Werkvertrag habe sämtliche Abbrucharbeiten sowie Erschliessungen, Unterfangungen, Stützmauerarbeiten und Kanalisationserschliessungen beinhaltet und sei unter der Leitung des genannten Bauführers erfüllt worden. Der zweite Werkvertrag habe den Neubau der Mehrfamilienhäuser beinhaltet und sei unter der Führung einer anderen Person erfüllt worden. Weder dieser Werkvertrag noch der dafür verantwortliche Bauführer seien als Referenz in ihrem Angebot angeführt worden.