komme. Die technische Ausstattung sei einfach und ohne bautechnische Besonderheiten ausführbar. Sollte das Eignungskriterium entsprechend der Beschwerdeführerin ausgelegt werden, würde ihre eigene Referenz des Laborbaus ebenfalls nicht mit dem Umbau einer ARA vergleichbar sein. Ein Neubau reiche nicht an die Komplexität des Umbaus einer ARA unter laufendem Betrieb heran.