Die Vorinstanz führt dazu in der Vernehmlassung vom 11. Juni 2019 aus, sie beurteile die von der Beschwerdeführerin angegebenen Referenzen hinsichtlich des Auftragsvolumens und der Komplexität der Arbeiten als vergleichbar. Die Umbauarbeiten seien technisch nicht anspruchsvoll, weil es sich um einfache Arbeiten in stillgelegten Anlagenteilen handle und die Komplexität, welche Bauarbeiten bei in Betrieb stehenden Anlageteilen einer ARA mit sich brächten, kaum zum Tragen © Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte