Insoweit kann – unabhängig davon, ob er über das Diplom verfügt oder nicht – der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, sie habe im Angebot unwahre Angaben gemacht und sei deshalb wegen falscher Auskünfte gegenüber dem Auftraggeber gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Ingress und lit. b VöB vom Vergabeverfahren auszuschliessen. Ebenso wenig wurde – entsprechend Art. 12 Abs. 1 Ingress und lit. i © Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte VöB – in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt, der von der Beschwerdegegnerin bezeichnete Bauführer habe sich beruflich fehlverhalten.