Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2019 darauf hin, die Vorinstanz bestreite nicht, dass Roman Marty noch nicht fünf Jahre bei der Beschwerdegegnerin angestellt sei und er nicht über das – für die Eignung zwar nicht erforderliche, aber auf der Website der Beschwerdegegnerin angeführte – Diplom als Bauführer verfüge. Korrektheit und Ehrlichkeit seien unverzichtbare Eignungskriterien und ebenso wichtig wie fehlende Betreibungen oder fehlende Steuerausstände.