Bei der Beschwerdegegnerin sei er – ihres Wissens – primär zuständig für die eigene Deponie, für Aushube, Spezialtiefbau, Leitungsbauten und Rückbauten. Er erfülle das Eignungskriterium offensichtlich nicht, auch wenn er seit einem oder zwei Jahren ähnliche Objekte wie das ausgeschriebene ausführe. Erbringe die Beschwerdegegnerin nicht den positiven Nachweis für die zwingend zu erfüllende Eignung, sei sie auszuschliessen. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte