Im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens hat die Gerichtsbehörde die Aufgabe, die korrekte Rechtsanwendung durch die Vergabebehörde grundsätzlich frei zu prüfen (vgl. Art. 16 Abs. 1 und 2 IVöB). Wenn indessen das materielle Recht dieser Letzteren einen weiten Ermessensspielraum einräumt, was insbesondere in der Phase der Würdigung und des Vergleichs der Angebote der Fall ist, muss der Richter darauf achten, sich nicht ungerechtfertigt in die Entscheidungsfreiheit der mit dem Zuschlag beauftragten Behörde einzumischen.