3.1. Anbieterinnen, welche die geforderten Eignungskriterien nicht erfüllen, werden vom Verfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 27 Ingress und lit. a der Vergaberichtlinie des Interkantonalen Organs für das öffentliche Beschaffungswesen zur IVöB, Art. 12 Abs. 1 Ingress und lit. a VöB). Im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens hat die Gerichtsbehörde die Aufgabe, die korrekte Rechtsanwendung durch die Vergabebehörde grundsätzlich frei zu prüfen (vgl. Art. 16 Abs. 1 und 2 IVöB).