Sie hat unter anderem als ihm zuzurechnendes Referenzobjekt den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern in Wetzikon angegeben (act. 6.1 Register 3, Seite 4, Persönliche Referenz 2). Die Beschwerdeführerin bezweifelt die ausreichende Qualifikation des von der Beschwerdegegnerin bezeichneten Bauführers und Projektleiters (dazu nachfolgend Erwägung 3.2) und die Zurechenbarkeit des Referenzobjektes des Neubaus von Mehrfamilienhäusern (dazu nachfolgend Erwägung 3.3). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte