Die Beschwerde gegen die am 22. Mai 2019 versandte Zuschlagsverfügung wurde mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 29. Mai 2019 rechtzeitig erhoben und erfüllt die Anforderungen in formeller und inhaltlicher Hinsicht (Art. 15 Abs. 3 IVöB). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin macht zum einen geltend, die Beschwerdegegnerin hätte mangels Erfüllens der Eignungskriterien vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen (dazu nachfolgend Erwägung 3). Sodann beanstandet sie die Bewertung ihres Angebots im Vergleich zu jenem der Beschwerdegegnerin (dazu nachfolgend Erwägung 4).