Die Beschwerdeführerin, die geltend macht, die Vorinstanz hätte die Beschwerdegegnerin mangels Eignung vom Verfahren ausschliessen und zudem ihr eigenes Angebot, das mit einem Rückstand von 0.3 von 5 gewichteten Punkten den zweiten Rang erreichte, besser bewerten müssen, hat reelle Chancen auf einen Zuschlag und ist dementsprechend zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerde gegen die am 22. Mai 2019 versandte Zuschlagsverfügung wurde mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 29. Mai 2019 rechtzeitig erhoben und erfüllt die Anforderungen in formeller und inhaltlicher Hinsicht (Art.