Die ausgeschriebenen Arbeiten stehen zudem offenkundig nicht im Zusammenhang mit kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten. Der Abwasserverband untersteht damit den interkantonalen Regeln zum öffentlichen Beschaffungsrecht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Ingress und lit. a IVöB). Der Zweckverband hat seinen Sitz in der Politischen Gemeinde Quarten im Kanton St. Gallen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Interkantonalen Vereinbarung; Art. 2 der Zweckverbandsvereinbarung). Das st. gallische Verwaltungsgericht ist dementsprechend zur Beurteilung der Beschwerde anhand des im Kanton St. Gallen massgebenden Vergaberechts in der Sache zuständig (Art. 5