sGS 841.32, IVöB) erreicht oder überschritten würde, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Im Abwasserverband Walensee haben sich die Gemeinden Quarten und Glarus Nord in der Rechtsform eines Zweckverbandes als öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sinn von Art. 140 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (sGS 151.2) zusammengeschlossen (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Interkantonalen Vereinbarung über den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg, sGS 752.523; Art. 1 der Zweckverbandsvereinbarung Abwasserverband Walensee, www.lexfind.ch).