Mit Eingabe vom 5. August 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 26. August 2019 Stellung zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin und beantragte ihrerseits die Abweisung der Beschwerde. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: