ausdrücklich gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zur Wehr gesetzt hatte. Bereits im Zwischenverfahren zum Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nahm die Vorinstanz mit Eingabe vom 11. Juni 2019 Stellung zur Beschwerde, ohne indessen einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Mit ergänzender Eingabe vom 20. Juni 2019 beantragte sie die Ablehnung der Beschwerde. Die E. Kamm AG, Bauunternehmung, Mühlehorn (Beschwerdegegnerin), verzichtete zunächst stillschweigend auf eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom 5. August 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung.