6/4 und 6/3), erhob gegen die ihr am 23. Mai 2019 zugestellte Verfügung des Abwasserverbands Walensee (Vorinstanz) mit Eingabe vom 29. Mai 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der Vergabeentscheid aufzuheben und ihr der Zuschlag zu erteilen, eventualiter der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, entsprach der zuständige Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019, ohne die Erfolgsaussichten der Beschwerde näher zu prüfen, da sich die Vorinstanz nicht