Die Beschwerde erweist sich auch hinsichtlich des Vorbringens, die Vorinstanz sei in rechtswidriger Weise davon ausgegangen, die Referenzobjekte der Beschwerdegegnerin seien mit den ausgeschriebenen Arbeiten in einem für den Nachweis der Eignung ausreichenden Mass vergleichbar, als unbegründet. Bei der Bewertung der Angebote hat sich die Vorinstanz innerhalb des ihr zustehenden erheblichen Ermessensspielraums bewegt und den Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter nicht verletzt (Verwaltungsgericht, B 2019/121). Entscheid vom 17. Oktober 2019 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Scherrer