Entscheid Verwaltungsgericht, 17.10.2019 Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 8 Abs. 1 lit. a, Art. 11 lit. a IVöB, Art. 5 Abs. 2 EGöB, Art. 12 Abs. 1 lit. a VöB. Der interkantonale Abwasserverband Walensee mit Sitz in Quarten/SG erfüllt eine den Gemeinden übertragene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, Zweifel daran zu wecken, dass die Vorinstanz im Rahmen ihres weiten Beurteilungsspielraums zu Recht davon ausgegangen ist, der von der Beschwerdegegnerin bezeichnete Bauführer verfüge über eine fünfjährige Erfahrung als Bauführer insbesondere bei Abbrucharbeiten, wie sie vor allem Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung bilden.