{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-17", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-121_2019-10-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6019&type=1563347022&cHash=2fc7477f93dab435f8796d2507e21c47", "Checksum": "9bdf98f4ffab1d7214e95a347c06b6e1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.10.2019 B 2019/121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.10.2019 B 2019/121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.10.2019 B 2019/121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:44:29", "Checksum": "4b602263ef9d491ba06bd5c376763f34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 17.10.2019 B 2019/121\n\n\"Zufahrten\" (\"in Problemanalyse klar ersichtlich, Massnahmen an Fahrzeugen\") als über\nden Erwartungen liegend mit der Note 4 bewertet. Bei den Unterkriterien\n\"Lagerplätze\" (\"Materialumschlag im jeweiligen Baustellenbereich\") und\n\"Zufahrten\" (\"keine Anmerkungen, Maschinenpark deckt alle Eventualitäten ab\") hat\ndas Angebot der Beschwerdegegnerin jeweils lediglich die Basisnote 3 erzielt. Beim\nTeilaspekt \"Installationsplan\", der in die Unterkriterien \"Installationskonzept\",\n\"Container/Infrastruktur\", \"Lagerplätze\", \"Zufahrten\" und \"Baupisten\" zerfällt, hat die\nVorinstanz das Angebot der Beschwerdeführerin insgesamt mit einer\nDurchschnittsnote von 3.6, jenes der Beschwerdegegnerin mit einer Durchschnittsnote\nvon 3.2 bewertet. Damit hat sich in der Bewertung des Angebots der\nBeschwerdeführerin nicht zuletzt auch die detailliertere Auftragsanalyse in den\nUnterkriterien \"Lagerplätze\" und \"Zufahrten\" zu Gunsten der Beschwerdeführerin\nausgewirkt. Unter Berücksichtigung der sachlich nachvollziehbaren Begründungen für\ndie unterschiedlichen Bewertungen der beiden Angebote ist davon auszugehen, dass\ndie Vorinstanz, welche dafür ein Ingenieurbüro beigezogen hat, sich innerhalb ihres\nerheblichen Ermessensspielraums bewegt hat.\n\n4.4. Die Beschwerdeführerin führt schliesslich in ihrer Stellungnahme vom 5. August\n2019 in allgemeiner Weise aus, es falle jedem Baufachmann sofort auf, dass die\nAuftrags- und Risikoanalyse, das Bauprogramm, die Termine und der Installationsplan\nder beiden Firmen in Bezug auf die Qualität enorm voneinander abweichen. Sie habe\nqualitativ anspruchsvolle Unterlagen erstellt. Jene der Beschwerdegegnerin würden\ndemgegenüber einer kritischen Beurteilung nicht im Ansatz genügen. Für den Fall, dass\nZweifel bezüglich technischer Fragen bestehen sollten, beantragt sie deshalb die\nEinholung einer Expertise.\n\nDie Vorinstanz hat – was vergaberechtlich zulässig und insbesondere auch bei der\nBeschaffung von Bauleistungen mangels genügenden internen Know-hows nicht\nunüblich ist (vgl. Präsidialverfügung B 2018/98 vom 19. April 2018 E. 3.3 mit Hinweis\nauf Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,\n3. Aufl. 2013, Rz. 1044; www.gerichte.sg.ch) – ein Ingenieurbüro mit der Ausarbeitung\nder Ausschreibungsunterlagen und der Auswertung der Angebote betraut.\nAnhaltspunkte dafür, dass dieses Unternehmen bei der Bewertung der Angebote nicht\nunabhängig und nach objektiven Gesichtspunkten vorgegangen ist, sind nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nersichtlich. Bei der Beurteilung der einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin hat sich\nvielmehr gezeigt, dass die Bewertungen anhand der Vergabeakten und der\nBegründungen insgesamt sachlich nachvollziehbar sind. Unter diesen Umständen\nerübrigt sich entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin die Einholung einer\nExpertise.\n\n4.5. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen, welche die Beschwerdeführerin\ngegen die Bewertung der Angebote nach den Zuschlagskriterien \"Auftrags- und\nRisikoanalyse\" und \"Bauprogramm/Terminplan & Installationsplan\" erhebt, als\nunbegründet. Die Vorinstanz hat sich bei der Bewertung der Angebote innerhalb des ihr\nzustehenden erheblichen Ermessensspielraums bewegt und den in Art. 11 Ingress und\nlit. a IVöB verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter\nnicht verletzt.\n\n5. Bei diesem Verfahrensausgang – dem Gesuch der Beschwerdeführerin um\naufschiebende Wirkung wurde mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019 mangels\nausdrücklichen Widerspruchs der Vorinstanz ohne nähere Prüfung der\nErfolgsaussichten entsprochen, die Beschwerde ist jedoch abzuweisen – sind die\namtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen\n(Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 6'000 – darin eingeschlossen die\nKosten der Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019 – erscheint angemessen (Art. 7\nZiff. 211 und 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 914.12). Sie ist mit dem von der\nBeschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen.\nAusseramtliche Kosten sind mangels Anspruchs der Vorinstanz – die im Übrigen auch\nkeinen entsprechenden Antrag gestellt hat – und mangels Antrags der\nBeschwerdegegnerin – die im Übrigen auch nicht berufsmässig vertreten war – nicht zu\nentschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 98bis VRP).\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens\nvon CHF 6'000 unter Verrechnung mit dem von ihr in der gleichen Höhe geleisteten\nKostenvorschuss.\n\n3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/21\n"}