{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-17", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-121_2019-10-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6019&type=1563347022&cHash=2fc7477f93dab435f8796d2507e21c47", "Checksum": "9bdf98f4ffab1d7214e95a347c06b6e1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.10.2019 B 2019/121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.10.2019 B 2019/121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.10.2019 B 2019/121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:44:29", "Checksum": "4b602263ef9d491ba06bd5c376763f34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 17.10.2019 B 2019/121\n\ngleichwertig beurteilt und mit der Note 3, das heisst als den Erwartungen entsprechend\nbewertet. Diese Bewertung beruht auf der Beurteilung durch ein unabhängiges\nIngenieurbüro. Anhaltspunkte, dass sie keine stichhaltige Grundlage in den beiden\nAuftrags- und Risikoanalysen finden, und nicht innerhalb des erheblichen\nErmessensspielraums der Vergabebehörde bei der Bewertung der Angebote liegt, sind\nnicht ersichtlich.\n\n4.3. Die Beschwerdeführerin rügt die Bewertung der Angebote beim\nZuschlagskriterium \"Bauprogramm/Termine und Installationsplan\" beim Teilaspekt\n\"Bauprogramm/Termine\" hinsichtlich der Unterkriterien \"Bauvorgang\", \"Meilensteine\"\nund \"Abhängigkeiten Tiefbau und Fremdfirmen\" (dazu nachfolgend Erwägung 4.3.1)\nund hinsichtlich der Unterkriterien zum Teilaspekt \"Installationsplan\" (dazu nachfolgend\nErwägung 4.3.2).\n\n4.3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Angebot der\nBeschwerdegegnerin – wie ihr eigenes auch – beim Unterkriterium \"Bauvorgang\" mit\nder Note 2 bewertet wurde. Im Gegensatz zu ihr habe die Beschwerdegegnerin kein\nBauprogramm abgegeben. – Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung vom 11. Juni\n2019 dazu aus, die Beschwerdegegnerin habe das abgegebene Bauprogramm\nbestätigt und somit sei die Punktevergabe \"Erwartung erfüllt\" mit 2 Punkten\ngerechtfertigt. – Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme vom 5. August\n2019 dagegen, sie habe zum \"Bauvorgang\" ein detailliertes Programm eingereicht und\ndie \"Meilensteine\" im Detail aufgelistet. Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht\nveranlasst gesehen, dies zu tun. Die gleiche Bewertung sei doch offensichtlich falsch.\nDie \"Abhängigkeiten Tiefbau & Fremdfirmen\" habe sie detailliert, die\nBeschwerdegegnerin nicht im Ansatz dargelegt.\n\nDie Vorinstanz hat den Aspekt \"Bauprogramm/Termine\" in die Unterkriterien\n\"Bauablauf\", \"Bauvorgang\", \"Meilensteine\", \"Abhängigkeiten Tiefbau & Fremdfirmen\"\nund \"Begründung bei Abweichungen\" gegliedert. Sie hat das Angebot der\nBeschwerdeführerin hinsichtlich des Unterkriteriums \"Bauablauf\" als über den\nErwartungen liegend mit der Note 4 (\"eigenes TP, entspricht 1:1 TP HBT\"), jenes der\nBeschwerdegegnerin lediglich mit der Basisnote 3 (\"TP entspricht Annahmen aus\nKalkulation\") bewertet wurde. Beim Unterkriterium \"Bauvorgang\" wurden beide\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAngebote mit der Note 2 (\"keine explizite Darlegung\") bewertet. Dem von der\nBeschwerdeführerin eingereichten eigenen Terminplan hat die Vorinstanz beim\nUnterkriterium \"Bauablauf\" – der vom \"Bauvorgang\" zu unterscheiden ist – mit einer\nbesseren Benotung Rechnung getragen. Explizite Darlegungen zum \"Bauvorgang\"\nfehlten in allen Angeboten. Sie wurden denn auch bei diesem Unterkriterium\ndurchgehend mit der Note 2 bewertet. Bei der Beschwerdeführerin richten sich die\n\"Meilensteine\" nach deren eigenem, bei der Beschwerdegegnerin nach dem von der\nVorinstanz übernommenen Bauprogramm (vgl. Angebote, je Register 4). In beiden\nFällen stehen sie aber gleichermassen datumsmässig fest. Die gleiche Bewertung nach\ndiesem Unterkriterium ist deshalb ohne weiteres nachvollziehbar.\n\nAuch beim Unterkriterium \"Abhängigkeiten Tiefbau & Fremdfirmen\" wurde das Angebot\nder Beschwerdeführerin um eine Note besser beurteilt als jenes der\nBeschwerdegegnerin, nämlich mit der Note 2 (\"das meiste in House\") gegenüber 1\n(\"keine Angaben\"). Damit hat sie den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin keine\nAngaben zu den \"Abhängigkeiten Tiefbau & Fremdfirmen\" machte, Rechnung getragen.\n\nInsgesamt hat auch die Vorinstanz Qualitätsunterschiede zwischen den beiden\nAngeboten beim Teilaspekt \"Bauprogramm/Termine\" erkannt und das Angebot der\nBeschwerdeführerin diesbezüglich mit der Durchschnittsnote 2.8, jenes der\nBeschwerdegegnerin mit 2.4 bewertet. Damit hat sie im Rahmen ihres Ermessens den\nQualitätsunterschieden Rechnung getragen.\n\n4.3.2. Im Zusammenhang mit dem Teilaspekt \"Installationsplan\" macht die\nBeschwerdeführerin geltend, sie habe einen eigenen Installationsplan abgegeben und\ndafür mehr als einen einzigen Mehrpunkt verdient. Das gelte auch für die Unterkriterien\n\"Installationskonzept\", \"Container/Infrastruktur\", \"Lagerplätze\" und \"Zufahrten\". – Die\nVorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung zum Installationsplan vor, auch die\nBeschwerdegegnerin habe einen solchen Plan abgegeben. Die Beschwerdeführerin\nhabe die vorgegebenen Flächen nicht beachtet.\n\nDie Vorinstanz hat das Angebot der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Unterkriterien\n\"Installationskonzept\" (\"Installationsplan mit eigenem Konzept, zwischen Becken\"),\n\"Lagerplätze\" (\"innerhalb Areal, Zwischenlagerplatz vor der Unterführung\") und\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}