{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-17", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-121_2019-10-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6019&type=1563347022&cHash=2fc7477f93dab435f8796d2507e21c47", "Checksum": "9bdf98f4ffab1d7214e95a347c06b6e1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.10.2019 B 2019/121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.10.2019 B 2019/121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.10.2019 B 2019/121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:44:29", "Checksum": "4b602263ef9d491ba06bd5c376763f34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 17.10.2019 B 2019/121\n\n4.2.3. Die Beschwerdeführerin macht bei der Bewertung nach dem Unterkriterium\n\"Umweltaspekte\" geltend, sie habe Anspruch auf gleiche Bewertung wie die\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdegegnerin. Sie betreibe in ihrem Werkhof lauter Solaranlagen. – Bei den\n\"Umweltaspekten\" hat die Vorinstanz das Angebot der Beschwerdegegnerin mit dem\nHinweis \"Schwerpunkt auf Transportdistanzen\" mit der Note 4, jenes der\nBeschwerdeführerin mit der Begründung \"allgemeine Massnahmen für positive\nUmweltaspekte\" mit der Note 3 bewertet. Ergänzend führt sie in der Vernehmlassung\nvom 11. Juni 2019 aus, die geographische Nähe zum Bauobjekt ermögliche der\nBeschwerdegegnerin sehr kurze Transportdistanzen, was sich in diversen\nUmweltaspekten positiv auswirke. Dies sei vorliegend stärker gewichtet worden. – Die\nBeschwerdeführerin ergänzt in der Stellungnahme vom 5. August 2019, sie habe diese\nim Detail analysiert, während die Beschwerdegegnerin einzig auf \"einheimische\nTransporteure\" verwiesen habe. Kriterien wie Ortsansässigkeit oder Steuerdomizil, die\ndirekt oder indirekt einheimische Anbieter bevorzugten, seien unzulässig.\n\nDas Unterkriterium \"Umweltaspekte\" war gemäss Ausschreibungsunterlagen Teil des\nZuschlagskriteriums \"Auftrags- und Risikoanalyse\". Es nannte als Teilelemente\n\"Transportdistanzen, Umweltverträglichkeit der Bau-/Produktions- und\nBetriebsprozesse etc.\" (act. 9/5, Seite 13). Der Aspekt der Transportdistanz wurde in\nden Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich genannt und von den Anbieterinnen nicht\nbeanstandet. Die Berücksichtigung bei der Bewertung trägt damit dem Grundsatz der\nStabilität der Ausschreibung Rechnung. Abgesehen davon erscheint es nicht\nunzulässig, sondern allenfalls sachlich sogar geboten, die Differenz zu fahrender\nKilometer in einem gewissen Mass zu berücksichtigen, wenn sich die Länge der\nFahrstrecke von der Niederlassung des Anbieters bis zum Ort, an dem die\nDienstleistung erbracht wird, über eine längere Zeitspanne in einer Vielzahl von Fahrten\nauswirkt (vgl. BGer 2P.342/1999 vom 31. Mai 2000 E. 5a, 2P.111/2003 vom 21. Januar\n2004 E. 2.2.3). Konkret hat die \"Transportdistanz\" zu einer Erhöhung der Note um 1 bei\neinem von sechs gleichgewichteten Unterkriterien des mit zwanzig Prozent\ngewichteten Zuschlagskriteriums \"Auftrags- und Risikoanalyse\" geführt. Dem\nUnterkriterium kommt damit ein Gewicht von 3,33 Prozent zu. Wenn die Kürze der\nTransportwege zu einer besseren Bewertung um eine Note – bei einem Maximum von\nfünf – geführt hat, hat sie sich somit in der Gesamtbewertung noch mit 0,67 Prozent\nniedergeschlagen. Diese Gewichtung eines in der Ausschreibung bekanntgegebenen\nund von den Anbieterinnen akzeptierten ökologischen Aspektes erscheint nicht\nvergaberechtswidrig.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDas Unterkriterium \"Umweltaspekte\" bezog sich in erster Linie auf die\numweltbezogenen Aspekte der Ausführung des konkreten Projekts. Ob die\nAnbieterinnen unter diesen Umständen davon ausgehen mussten, dass auch\nentsprechende allgemeine Bemühungen des Unternehmens von Bedeutung sein\nwürden, ist fraglich. Die Beschwerdegegnerin und auch die beiden weiteren\nAnbieterinnen haben dies jedenfalls nicht getan. Wenn die Vorinstanz den von der\nBeschwerdeführerin genannten unternehmensbedingten Massnahmen für eine positive\nUmweltbilanz keine eine Abweichung von der Basisnote rechtfertigende Bedeutung\nbeimass, hat sie das Unterkriterium in einer die Transparenz des Vergabeverfahrens\nsicherstellenden Art und Weise berücksichtigt (vgl. Art. 1 Abs. 3 Ingress und lit. c IVöB).\n\n4.2.4. Zum Unterkriterium \"Qualitätssicherungsmassnahmen\" bringt die\nBeschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin hätte eine geringere Punktzahl\nverdient, weil sie im Gegensatz zur Beschwerdeführerin, welche derzeit im Prozess zur\nISO-Zertifizierung 9001, 14001 und 45001 stehe, noch keinen solchen Prozess\neingeleitet habe. – Die Vorinstanz hat beide Angebote beim Unterkriterium\n\"Qualitätssicherungsmassnahmen\" mit der Note 3 bewertet. Bei der\nBeschwerdeführerin hat sie die Bemerkung \"Zertifizierung läuft, eigenes QM bis dann\ninkl. Beispielen\", bei der Beschwerdegegnerin die Bemerkung \"gemäss Kontroll- &\nPrüfplan\" angebracht. In der Vernehmlassung vom 11. Juni 2019 führt sie ergänzend\nan, weil beide Anbieterinnen über keine abgeschlossene Zertifizierung verfügten, sei\neine gleichwertige Bewertung vorgenommen worden. Die drei aufgeführten\nMassnahmen in der Auftragsanalyse der Beschwerdeführerin basierten auf der QS der\nProjekt- und Bauleitung des planenden Ingenieurs und berechtigten nicht zu einer\nbevorzugten Punktevergabe. – Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Stellungnahme\nvom 26. August 2019 aus, sie sei bis Januar 2016 ISO-zertifiziert gewesen. Strukturen\nund Abläufe seien seither weiterhin angewendet und \"in allen Objekten\" erfolgreich\neingesetzt worden.\n\nWenn die Vorinstanz eine abgelaufene und eine noch nicht erworbene ISO-\nZertifizierung einander gleichgestellt hat, hat sie ihrer Bewertung der Angebote nach\ndem Unterkriterium der \"Qualitätssicherungsmassnahmen\" eine sachlich\nnachvollziehbare Überlegung zugrunde gelegt. Sie hat die übrigen aus den Auftragsund Risikoanalysen der beiden Anbieterinnen ersichtlichen Massnahmen als\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}