{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-17", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-121_2019-10-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6019&type=1563347022&cHash=2fc7477f93dab435f8796d2507e21c47", "Checksum": "9bdf98f4ffab1d7214e95a347c06b6e1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.10.2019 B 2019/121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.10.2019 B 2019/121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.10.2019 B 2019/121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:44:29", "Checksum": "4b602263ef9d491ba06bd5c376763f34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 17.10.2019 B 2019/121\n\n4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Bewertung ihres Angebots nach dem\nZuschlagskriterium \"Auftrags- und Risikoanalyse\" hinsichtlich der Unterkriterien\n\"Problemanalyse\" (dazu nachfolgend Erwägung 4.2.1), \"Installation, Geräteeinsatz,\nVerkehrskonzept Baustellenverkehr\" (dazu nachfolgend Erwägung 4.2.2),\n\"Umweltaspekte\" (dazu nachfolgend Erwägung 4.2.3) und\n\"Qualitätssicherungsmassnahmen\" (dazu nachfolgend Erwägung 4.2.4).\n\n4.2.1. In der Stellungnahme vom 5. August 2019 führt die Beschwerdeführerin aus,\nwährend sie zur \"Problemanalyse\" auf 1,5 A4-Seiten zahlreiche Punkte beschrieben\nhabe, habe die Beschwerdegegnerin dazu vier Zeilen geschrieben und die\nHauptprobleme nicht aufgezeigt. Eine gleiche Bewertung sei offensichtlich nicht\nangebracht.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDas Unterkriterium \"Problemanalyse\" wurde bei beiden Angeboten mit der Note 4\nbewertet. Insoweit wurden beide als über den Erwartungen liegend, keines aber als\nausgezeichnet, sich durch Besonderheiten abhebend beurteilt. Begründet wurde die\nNote 4 bei der Beschwerdeführerin wie folgt: \"Zufahrt wegen SBB eingeschränkt inkl.\nMassnahmen, Radweg als Gefahr wegen Unfällen, Schulung Personal wegen ARA\nBetrieb, Geräteeinsatz angepasst wegen SBB, sehr klar beschrieben\" und bei der\nBeschwerdegegnerin wie folgt: \"kurze Analyse (keine unlösbaren Probleme),\nKoordination mit Umbau, UN & ARA, Massnahme frühzeitig planen\". Auch aus dieser\nvorinstanzlichen Begründung wird – worauf die Beschwerdeführerin an sich zu Recht\nhinweist – ersichtlich, dass ihre Problemanalyse im Vergleich zu jener der\nBeschwerdegegnerin umfassender ist. Ob sie sich aber in einem Ausmass abhebt, die\neine Bewertung mit der Maximalnote 5 verlangt, liegt im Ermessen der Vorinstanz, die\nsich ihrerseits auf die Beurteilung eines Ingenieurbüros gestützt hat.\n\n4.2.2. Zum Unterkriterium \"Installation, Geräteeinsatz und Verkehrskonzept\" bringt die\nBeschwerdeführerin vor, sie habe – anders als die Beschwerdegegnerin – erkannt,\ndass der Materialumschlag im Baustellenbereich nicht möglich sei und dazu\ngeschrieben, sie organisiere den nötigen Zwischenlagerplatz vor der Unterführung. –\nDie Vorinstanz hat beide Angebote bei diesem Unterkriterium mit der Note 4 bewertet.\nZum Angebot der Beschwerdeführerin hat sie zur Begründung ausgeführt: \"genügend\nGeräte, Probleme erkannt & eingeflossen, auf Anwohner eingehen\", zum Angebot der\nBeschwerdegegnerin hat sie angemerkt: \"Plan abgegeben, grobe Angabe Geräte, Park\ndeckt alles ab, Zufahrt öffentliches Strassennetz, Unterführung SBB erschwert\nZugang\". In der Vernehmlassung vom 11. Juni 2019 ergänzt sie diesbezüglich, die\nBeschwerdegegnerin habe ebenfalls einen Installationsplan eingereicht und die\nBeschwerdeführerin habe die vorgegebenen Flächen nicht beachtet. – Die\nBeschwerdeführerin hält dem in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2019 entgegen,\ngemäss Beschwerdegegnerin solle der Materialumschlag im Baustellenbereich\nerfolgen. Sie – die Beschwerdeführerin – habe erkannt, dass dies nicht möglich sei und\nhabe dazu geschrieben, sie organisiere den nötigen Zwischenlagerplatz vor der\nUnterführung. Die Behauptung der Vorinstanz, sie habe in ihrem Installationsplan die\nvorgegebenen Flächen nicht beachtet, sei nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe\ndieses Argument überhaupt nicht substantiiert.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Vorinstanz hat beide Angebote als über ihren Erwartungen liegend bewertet. Für\ndie Baustelleneinrichtung hat die Beschwerdeführerin mit rund CHF 229'000 (act. 6.2,\nRegister 2, Devis Seiten 4-7) rund CHF 100'000 mehr kalkuliert als die\nBeschwerdegegnerin mit rund CHF 122'000 (act. 6.1, Register 2, Devis Seiten 4-7). Aus\nderen Höhe kann geschlossen werden, dass die Differenz nicht lediglich auf\nunterschiedliche Kostenansätze für die einzelnen Teilleistungen zurückzuführen ist,\nsondern dass die Beschwerdeführerin – wie sie geltend macht – die Kosten erhöhende\nerschwerende Umstände ausgemacht hat. In der schematischen Darstellung der\nInstallationen der Beschwerdeführerin (act. 6.2, Register 6) sind allerdings ebenso wie\nim Plan der Beschwerdegegnerin zur Baustelleninstallationen und zu den\nBaustellenzufahrten (act. 6.1, Register 6) Mannschafts- und Materialcontainer und\ninsbesondere ein Lagerplatz zwischen See und Eisenbahnlinie eingezeichnet.\nAllerdings hat die Beschwerdeführerin in ihrer Auftrags- und Risikoanalyse im\nZusammenhang mit der Zufahrt auf die Mehraufwendungen hingewiesen, die sich aus\nder wegen der SBB-Unterführung sehr eingeschränkten Zufahrt ergeben, und\nMassnahmen vorgesehen (vgl. act. 6.2, Register 5, Ziffer 5.2 Problemanalyse). Dass die\nZufahrt zur Baustelle durch eine Unterführung der SBB-Bahnlinie erschwert wird, hat\nindessen auch die Beschwerdegegnerin erkannt (vgl. act. 6.2, Register 5, Ziffer 3.3\nVerkehrskonzept Baustellenverkehr). In den Ausschreibungsunterlagen hat die\nVorinstanz in den Plänen zum Installationsplatz die von ihr dafür vorgesehene Fläche\nöstlich des Betriebsgeländes eingezeichnet (vgl. act. 9/14). Die Beschwerdegegnerin\nhat diese Vorgabe übernommen. Die Beschwerdeführerin sieht ihn demgegenüber\nweiter westlich zwischen den Anlagen vor. Eine ausdrückliche Begründung für diese\nAbweichung lässt sich weder dem Plan noch der Auftrags- und Risikoanalyse\nentnehmen.\n\nUnter diesen Umständen und insbesondere mit Blick auf die Begründungen der\nVorinstanz zur Bewertung der Angebote nach dem Unterkriterium \"Installation,\nGeräteinstallation und Verkehrskonzept\" erscheint die gleiche, über der Basisnote 3\nliegende Bewertung der beiden Angebote sachlich nachvollziehbar. Damit hat die\nVorinstanz ihr Ermessen jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt.\n\n"}