{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-17", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-121_2019-10-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6019&type=1563347022&cHash=2fc7477f93dab435f8796d2507e21c47", "Checksum": "9bdf98f4ffab1d7214e95a347c06b6e1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.10.2019 B 2019/121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.10.2019 B 2019/121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.10.2019 B 2019/121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:44:29", "Checksum": "4b602263ef9d491ba06bd5c376763f34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 17.10.2019 B 2019/121\n\nAus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten (act. 16/2) ergibt sich, dass\nsich die bauleitende Tätigkeit des von ihr bezeichneten Bauführers beim\nReferenzobjekt Mehrfamilienhäuser Wetzikon nicht auf den – unbestrittenermassen von\neiner anderen Person geleiteten – Hochbau, sondern auf den Abbruch bezogen hat.\nDas stimmt überein mit der Kurzbeschreibung der Arbeiten im Angebot der\nBeschwerdegegnerin: \"Abbruch Hochhaus, Asbestsanierung, Innenaus- und Abbrüche\nim UG (blieb bestehen), Betontrenntechnik, beengte Verhältnisse\n(Bahnhofstrasse)\" (act. 6.1, Register 3, Seite 4, Persönliche Referenz 2). Die\nBeschwerdegegnerin bestätigt und ergänzt die Art der Arbeiten auch in ihrer\nStellungnahme vom 26. August 2018 mit der Umschreibung: \"sämtliche\nAbbrucharbeiten sowie Erschliessungen, Unterfangungen, Stützmauerarbeiten und\nKanalisationserschliessungen\". Auch in dieser Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin\nweder unwahre Angaben gemacht noch ist die Vorinstanz bei der Beurteilung der\nEignung des Bauführers von unzutreffenden Angaben ausgegangen.\n\n3.3.3. Die Beschwerde erweist sich damit auch hinsichtlich des Vorbringens, die\nVorinstanz sei in rechtswidriger Weise davon ausgegangen, die Referenzobjekte der\nBeschwerdegegnerin seien mit den ausgeschriebenen Arbeiten in einem für den\nNachweis der Eignung ausreichenden Mass vergleichbar, als unbegründet.\n\n3.4. Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, der von der Beschwerdegegnerin\nbezeichnete Bauführer verfüge über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der\nPosition als Bauführer und auch das Referenzobjekt MFH Wetzikon sei ihm\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzuzurechnen, hat sie sich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens bewegt. Die\nVorbringen der Beschwerdeführerin, die sie weitgehend unter den Vorbehalt \"nach\nihrem Wissen\" gestellt hat, lassen die Beurteilung durch die Vorinstanz jedenfalls nicht\nals rechtswidrig erscheinen.\n\n4. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Bewertung der Angebote nach\nverschiedenen Zuschlags- und Unterkriterien. Die Vorinstanz hat das mit zwanzig\nProzent gewichtete Zuschlagskriterium \"Auftrags- & Risikoanalyse\" in die sechs\ngleichgewichteten Unterkriterien \"Stellungnahme zum Projekt\", \"Problemanalyse\",\n\"Installation, Geräteeinsatz, Verkehrskonzept Baustellenverkehr\", \"Umweltaspekte\",\n\"Qualitätssicherungsmassnahmen\" und \"Bemerkungen zu den Submissionsunterlagen\"\naufgeteilt (dazu nachfolgend Erwägung 4.2). Das mit zehn Prozent gewichtete\nZuschlagskriterium \"Bauprogramm/Termine und Installationsplan\" wurde in die zehn\ngleichgewichteten Unterkriterien \"Bauablauf\", \"Bauvorgang\", \"Meilensteine\",\n\"Abhängigkeiten Tiefbau & Fremdfirmen\" und \"Begründung bei Abweichungen\" –\nzusammengefasst zu \"Bauprogramm/Termine\" – sowie \"Installationskonzept\",\n\"Container/Infrastruktur\", \"Lagerplätze\", \"Zufahrten\" und \"Baupisten\" –\nzusammengefasst zu \"Installationsplan\" – aufgeteilt (dazu nachfolgend Erwägung 4.3).\nBei allfälligen Zweifeln bezüglich technischer Fragen beantragt die Beschwerdeführerin\ndie Einholung einer Expertise (dazu nachfolgend Erwägung 4.4). Vorab ist eine\nBemerkung zur grundsätzlich vergaberechtskonformen Bewertungsmethode der\nVorinstanz angebracht (dazu nachfolgend Erwägung 4.1).\n\n4.1. Die Vorinstanz hat der Bewertung der Angebote nach den Zuschlagskriterien\n\"Auftrags- und Risikoanalyse\" und \"Bauprogramm/Termine und Installationsplan\" die\nBenotung der in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen Unterkriterien\nzugrunde gelegt. Angewendet wurde eine Notenskala von 1 bis 5 mit den folgenden\nUmschreibungen: 5 ausgezeichnet, innovativ, hebt sich durch Besonderheiten ab; 4\ngut, besser als Durchschnitt/Erwartung; 3 (Basis) erfüllt, den Erwartungen\nentsprechend; 2 ansatzweise, einzelne Punkte fehlen oder unklar; 1 unklar, nicht der\nAufgabe entsprechend.\n\nDie Vorinstanz hat die Skala weitgehend ausgeschöpft und Noten zwischen 1 und 4\nvergeben. Indem die Vergabebehörde bei der Benotung von der Basisnote 3 ausgeht\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund anschliessend ihre Begründung auf die Aspekte des Angebots beschränkt, die\ndazu geführt haben, dass sie ein Angebot als über- beziehungsweise\nunterdurchschnittlich beurteilt und entsprechend abweichend von der Basisnote\nbewertet hat, trägt sie – soweit die Begründung sachlich nachvollziehbar ist – den\nvergaberechtlichen Grundsätzen der Gleichbehandlung der Anbieterinnen und der\nTransparenz des Verfahrens Rechnung und bewegt sich innerhalb des ihr zustehenden\nerheblichen Ermessensspielraums.\n\nSodann hat die Vorinstanz zur Ermittlung der Punktzahl für die einzelnen\nZuschlagskriterien den Durchschnitt aus den ganzen Noten der einzelnen\ngleichgewichteten Unterkriterien bei der Ermittlung der Gesamtpunktzahl –\nvergaberechtlich korrekt (vgl. VerwGE B 2017/84 vom 14. Dezember 2017 E. 2.3,\nwww.gerichte.sg.ch) – nicht gerundet. Sie hat für die Gesamtpunktzahl beim\n\"Bauprogramm/Termine\" als Teilaspekt des Zuschlagskriteriums \"Bauprogramm/\nTermine und Installationsplan\" bei der Beschwerdeführerin die Durchschnittsnote 2.8\n(14 : 5) und bei der Beschwerdegegnerin die Durchschnittsnote 2.4 (12 : 5)\nberücksichtigt (vgl. act. 2, Beilage 5, Seite 5). Gleiches gilt auch für die weiteren, in\nUnterkriterien aufgegliederten Zuschlagskriterien. Die in der Bewertungsmatrix bei den\nZuschlagskriterien angegebenen ganzen Noten – in kleinerer Schrift ist daneben der auf\neine Stelle nach dem Komma gerundete Durchschnittswert angegeben (vgl. act. 6/5) –\nwurden bei der Gesamtbewertung nicht berücksichtigt.\n\n"}