{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-17", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-121_2019-10-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6019&type=1563347022&cHash=2fc7477f93dab435f8796d2507e21c47", "Checksum": "9bdf98f4ffab1d7214e95a347c06b6e1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.10.2019 B 2019/121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.10.2019 B 2019/121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.10.2019 B 2019/121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:44:29", "Checksum": "4b602263ef9d491ba06bd5c376763f34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 17.10.2019 B 2019/121\n\nDie fünfjährige Berufserfahrung des Bauführers muss sich – worauf die Vorinstanz mit\nBlick auf die Formulierung in den Ausschreibungsunterlagen zu Recht hinweist – nicht\naus einer Anstellung der betreffenden Person in derselben Funktion seit fünf Jahren bei\nder Anbieterin ergeben. Abgesehen davon ist der von der Beschwerdegegnerin\nbezeichnete Bauführer bei ihr seit 17. Januar 2015 und damit mittlerweile nahezu seit\nfünf Jahren in dieser Funktion tätig. Von einer mehr als fünfjährigen Berufserfahrung\ngeht auch die Beschwerdeführerin aus, wenn sie auf die – langjährige – Tätigkeit in der\neigenen Unternehmung insbesondere im Bereich von Abbrucharbeiten verweist. Der\naktuelle konkrete Stand der Erfahrung mit Blick auf die ausgeschriebenen Arbeiten ist\nim Übrigen insbesondere mit den zwei vor nicht mehr als fünf Jahren abgeschlossenen\nReferenzobjekten nachzuweisen.\n\n3.2.3. Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind insgesamt nicht geeignet,\nZweifel daran zu wecken, dass die Vorinstanz im Rahmen ihres weiten\nBeurteilungsspielraums zu Recht davon ausgegangen ist, der von der\nBeschwerdegegnerin bezeichnete Bauführer verfüge über eine fünfjährige Erfahrung als\nBauführer insbesondere bei Abbrucharbeiten, wie sie vor allem Gegenstand der\nvorliegenden Ausschreibung bilden.\n\n3.3.\n\n3.3.1. Die Beschwerdeführerin geht sodann davon aus, ein Mehrfamilienhaus stelle bei\nweitem nicht die gleich hohen technischen Anforderungen wie ein ARA-Bau oder -\nUmbau oder ein technisch hochstehender Laborbau.\n\nDie Vorinstanz führt dazu in der Vernehmlassung vom 11. Juni 2019 aus, sie beurteile\ndie von der Beschwerdeführerin angegebenen Referenzen hinsichtlich des\nAuftragsvolumens und der Komplexität der Arbeiten als vergleichbar. Die\nUmbauarbeiten seien technisch nicht anspruchsvoll, weil es sich um einfache Arbeiten\nin stillgelegten Anlagenteilen handle und die Komplexität, welche Bauarbeiten bei in\nBetrieb stehenden Anlageteilen einer ARA mit sich brächten, kaum zum Tragen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkomme. Die technische Ausstattung sei einfach und ohne bautechnische\nBesonderheiten ausführbar. Sollte das Eignungskriterium entsprechend der\nBeschwerdeführerin ausgelegt werden, würde ihre eigene Referenz des Laborbaus\nebenfalls nicht mit dem Umbau einer ARA vergleichbar sein. Ein Neubau reiche nicht\nan die Komplexität des Umbaus einer ARA unter laufendem Betrieb heran.\n\nDie Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2019\nentgegen, aus der Ausschreibung ergebe sich, dass der Bauunternehmer hohe\nEignungskriterien zu erfüllen habe. Wenn die Vorinstanz nun schreibe, es handle sich\num etwas \"technisch nicht Anspruchsvolles\", sei das ein offensichtlicher Widerspruch.\nAbwasserprobleme seien in aller Regel technisch anspruchsvoll. Es gehe um eine\nlogistische Herausforderung bei der Zufahrt (Gefahr in der Nähe der SBB Schienen),\nUnterführung, Gefahr beim Rad- und Fussweg, Arbeiten während laufendem Betrieb,\nNähe Walensee, angrenzender Bach. Sie – die Beschwerdeführerin – habe in der ARA\nBuchs zwei Faultürme inklusive Trichter, den Voreindicker und den kompletten\nAnnexbau erstellt.\n\nDie Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2019 vor, beim\numstrittenen Referenzobjekt habe es zwei Werkverträge gegeben. Der erste\nWerkvertrag habe sämtliche Abbrucharbeiten sowie Erschliessungen, Unterfangungen,\nStützmauerarbeiten und Kanalisationserschliessungen beinhaltet und sei unter der\nLeitung des genannten Bauführers erfüllt worden. Der zweite Werkvertrag habe den\nNeubau der Mehrfamilienhäuser beinhaltet und sei unter der Führung einer anderen\nPerson erfüllt worden. Weder dieser Werkvertrag noch der dafür verantwortliche\nBauführer seien als Referenz in ihrem Angebot angeführt worden.\n\n3.3.2. Weil anhand der Referenzobjekte die Eignung zu beurteilen ist, hatte die\nVorinstanz nicht darüber zu befinden, in welchem Ausmass sich die von den\nAnbieterinnen angegebenen Referenzobjekte mit den ausgeschriebenen Arbeiten\ndecken, sondern einzig, ob die ausgeführten Arbeiten ihrer Beurteilung nach\nhinsichtlich der Art mit den ausgeschriebenen Arbeiten ausreichend vergleichbar sind.\nDie Vorinstanz ist mit sachlich nachvollziehbaren Überlegungen zum Schluss\ngekommen, dass auch die unter der Leitung des von der Beschwerdegegnerin\nbezeichneten Bauführers im Zusammenhang mit dem Referenzobjekt\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMehrfamilienhäuser Wetzikon erbrachten Arbeiten ihre Anforderungen an die\nVergleichbarkeit mit dem ausgeschriebenen Projekt erfüllen. Die Vorinstanz geht auch\nnicht davon aus, sie könne unter Berücksichtigung der Ausführungen der\nBeschwerdeführerin nicht mehr an der Vergleichbarkeit der vom Bauführer der\nBeschwerdegegnerin geleiteten Arbeiten beim zweiten Referenzobjekt festhalten. Wenn\ndie Beschwerdeführerin auf die logistische Herausforderung bei der Realisierung der\nausgeschriebenen Arbeiten hinweist, kann ergänzend angeführt werden, dass die\nArbeiten beim \"MFH Wetzikon\" gemäss der Beschreibung des Referenzobjektes durch\ndie Beschwerdegegnerin unter beengten Verhältnissen (Bahnhofstrasse) erbracht\nwerden mussten. Insoweit ergibt sich ein weiteres Element der Vergleichbarkeit.\n\n"}