{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-17", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-121_2019-10-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6019&type=1563347022&cHash=2fc7477f93dab435f8796d2507e21c47", "Checksum": "9bdf98f4ffab1d7214e95a347c06b6e1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.10.2019 B 2019/121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.10.2019 B 2019/121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.10.2019 B 2019/121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:44:29", "Checksum": "4b602263ef9d491ba06bd5c376763f34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 17.10.2019 B 2019/121\n\n3.1. Anbieterinnen, welche die geforderten Eignungskriterien nicht erfüllen, werden vom\nVerfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 27 Ingress und lit. a der Vergaberichtlinie des\nInterkantonalen Organs für das öffentliche Beschaffungswesen zur IVöB, Art. 12 Abs. 1\nIngress und lit. a VöB). Im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens hat die\nGerichtsbehörde die Aufgabe, die korrekte Rechtsanwendung durch die\nVergabebehörde grundsätzlich frei zu prüfen (vgl. Art. 16 Abs. 1 und 2 IVöB). Wenn\nindessen das materielle Recht dieser Letzteren einen weiten Ermessensspielraum\neinräumt, was insbesondere in der Phase der Würdigung und des Vergleichs der\nAngebote der Fall ist, muss der Richter darauf achten, sich nicht ungerechtfertigt in die\nEntscheidungsfreiheit der mit dem Zuschlag beauftragten Behörde einzumischen. Die\nGerichtsbehörde kann somit nur bei Missbrauch oder Überschreitung der\nEntscheidungsbefugnis der Vergabebehörde eingreifen, was in der Praxis einer auf die\nWillkür beschränkten Kontrolle gleichkommen kann (vgl. BGer 2D_35/2017 vom 5. April\n2018 = Pra 2018 Nr. 130 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 II 353 E. 3 = Pra 2016 Nr. 31).\nDie Vergabestelle verfügt insbesondere auch bei der Formulierung und Anwendung der\nEignungskriterien über einen grossen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum, den die\nBeschwerdeinstanzen – im Rahmen der Sachverhalts- und Rechtskontrolle (Art. 16\nAbs. 1 und 2 IVöB) – nicht unter dem Titel der Auslegung überspielen dürfen (vgl. BGE\n141 II 14 E. 7.1 mit Hinweisen, 2C_111/2018 vom 2. Juli 2019 E. 3.3.2).\n\n3.2.\n\n3.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Roman Marty sei ihres Wissens noch\nnicht seit fünf Jahren bei der Beschwerdegegnerin tätig. Zuvor habe er ein eigenes\nUnternehmen, die \"Marty Abbruch AG\", geführt und sei hauptsächlich als\nSubunternehmer im Bereich Abbruch für andere Bauunternehmungen tätig gewesen.\nEs fehle ihm an Erfahrung im Ortbetonbau. Nach ihrem Wissen verfüge er entgegen der\nBezeichnung als \"dipl. Bauführer\" auf der Website der Beschwerdegegnerin nicht über\nein solches Diplom. Bei der Beschwerdegegnerin sei er – ihres Wissens – primär\nzuständig für die eigene Deponie, für Aushube, Spezialtiefbau, Leitungsbauten und\nRückbauten. Er erfülle das Eignungskriterium offensichtlich nicht, auch wenn er seit\neinem oder zwei Jahren ähnliche Objekte wie das ausgeschriebene ausführe. Erbringe\ndie Beschwerdegegnerin nicht den positiven Nachweis für die zwingend zu erfüllende\nEignung, sei sie auszuschliessen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 2019 an, Kriterium sei\nmindestens fünf Jahre Berufserfahrung in gleichwertiger Anstellung und nicht in der Art\ndes ausgeschriebenen Bauwerks, und verweist auf die Angabe der\nBeschwerdegegnerin im Angebot.\n\nDie Beschwerdeführerin weist in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2019 darauf hin,\ndie Vorinstanz bestreite nicht, dass Roman Marty noch nicht fünf Jahre bei der\nBeschwerdegegnerin angestellt sei und er nicht über das – für die Eignung zwar nicht\nerforderliche, aber auf der Website der Beschwerdegegnerin angeführte – Diplom als\nBauführer verfüge. Korrektheit und Ehrlichkeit seien unverzichtbare Eignungskriterien\nund ebenso wichtig wie fehlende Betreibungen oder fehlende Steuerausstände.\n\nDie Beschwerdegegnerin hat am 26. August 2019 Stellung genommen und führt an,\nbeim ausgeschriebenen Objekt handle es sich hauptsächlich um Abbrucharbeiten mit\nBohren und Trennen sowie um Sicherungs-, Unterfangungs-, Kanalisations- und\nkleinere Stahlbetonarbeiten mit Belags- und Tiefbauarbeiten. Solche Arbeiten gehörten\nzum Aufgabengebiet von Roman Marty, der seit 17. Januar 2015 bei der\nBeschwerdegegnerin als Bauführer und Abteilungsleiter Tiefbau angestellt sei. Bei\nseiner früheren 25-jährigen Tätigkeit in einer Tiefbau- und Abbruchunternehmung, die\ner während 18 Jahren selbständig geführt habe, habe er die nötigen Erfahrungen bei\nverschiedenen komplexen Objekten sammeln können. Die Referenzpersonen seien\nmehr als ausreichend. Beim Schreiben der Beschwerdeführerin handle es sich aus ihrer\nSicht um eine persönliche Angelegenheit der Familie Marty.\n\n3.2.2. Zum – schwerwiegenden – Vorwurf der Beschwerdeführerin, der von der\nBeschwerdegegnerin eingesetzte Bauführer verfüge entgegen den Angaben auf der\nWebsite des Unternehmens nicht über ein Diplom, ist anzuführen, dass für die Erfüllung\nder Eignungsvoraussetzungen ein solches Diplom nicht erforderlich ist und im Angebot\nder Beschwerdegegnerin auch nicht die Rede davon ist, Roman Marty verfüge über ein\nsolches Diplom. Insoweit kann – unabhängig davon, ob er über das Diplom verfügt\noder nicht – der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, sie habe im Angebot\nunwahre Angaben gemacht und sei deshalb wegen falscher Auskünfte gegenüber dem\nAuftraggeber gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Ingress und lit. b VöB vom Vergabeverfahren\nauszuschliessen. Ebenso wenig wurde – entsprechend Art. 12 Abs. 1 Ingress und lit. i\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVöB – in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt, der von der Beschwerdegegnerin\nbezeichnete Bauführer habe sich beruflich fehlverhalten.\n\n"}