{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-17", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-121_2019-10-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6019&type=1563347022&cHash=2fc7477f93dab435f8796d2507e21c47", "Checksum": "9bdf98f4ffab1d7214e95a347c06b6e1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.10.2019 B 2019/121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.10.2019 B 2019/121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.10.2019 B 2019/121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:44:29", "Checksum": "4b602263ef9d491ba06bd5c376763f34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 17.10.2019 B 2019/121\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die\nAkten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt ist eine Zuschlagsverfügung des Abwasserverbandes Walensee\nmit einer Vergabesumme ohne Mehrwertsteuer von rund CHF 900'000. Dass für die\nRealisierung des Bauprojektes noch weitere Bauaufträge vergeben werden und der\nSchwellenwert im Staatsvertragsbereich von 8 beziehungsweise 8,7 Millionen Franken\n(vgl. Anhang 1 zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche\nBeschaffungswesen; sGS 841.32, IVöB) erreicht oder überschritten würde, wird nicht\ngeltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Im Abwasserverband Walensee haben\nsich die Gemeinden Quarten und Glarus Nord in der Rechtsform eines\nZweckverbandes als öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener\nRechtspersönlichkeit im Sinn von Art. 140 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (sGS 151.2)\nzusammengeschlossen (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Interkantonalen Vereinbarung über den\nAbwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg, sGS 752.523; Art. 1 der\nZweckverbandsvereinbarung Abwasserverband Walensee, www.lexfind.ch). Der\nVerband bezweckt die Sammlung und Reinigung des im Einzugsgebiet des Verbandes\nanfallenden Abwassers (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung; Art. 3 Satz\n1 der Zweckverbandsvereinbarung). Er erfüllt damit eine den Gemeinden übertragene\nöffentlich-rechtliche Aufgabe (vgl. Art. 10 des Bundesgesetzes über den Schutz der\nGewässer; Gewässerschutzgesetz, SR 814.20, GSchG; Art. 7 des Vollzugsgesetzes zur\neidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung, sGS 752.2, GSchVG). Die\nausgeschriebenen Arbeiten stehen zudem offenkundig nicht im Zusammenhang mit\nkommerziellen oder industriellen Tätigkeiten. Der Abwasserverband untersteht damit\nden interkantonalen Regeln zum öffentlichen Beschaffungsrecht (vgl. Art. 8 Abs. 1\nIngress und lit. a IVöB). Der Zweckverband hat seinen Sitz in der Politischen Gemeinde\nQuarten im Kanton St. Gallen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Interkantonalen\nVereinbarung; Art. 2 der Zweckverbandsvereinbarung). Das st. gallische\nVerwaltungsgericht ist dementsprechend zur Beurteilung der Beschwerde anhand des\nim Kanton St. Gallen massgebenden Vergaberechts in der Sache zuständig (Art. 5\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAbs. 2 des Einführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öffentliche\nBeschaffungswesen; sGS 841.1, EGöB).\n\nDie Beschwerdeführerin, die geltend macht, die Vorinstanz hätte die\nBeschwerdegegnerin mangels Eignung vom Verfahren ausschliessen und zudem ihr\neigenes Angebot, das mit einem Rückstand von 0.3 von 5 gewichteten Punkten den\nzweiten Rang erreichte, besser bewerten müssen, hat reelle Chancen auf einen\nZuschlag und ist dementsprechend zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in\nVerbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS\n951.1, VRP). Die Beschwerde gegen die am 22. Mai 2019 versandte\nZuschlagsverfügung wurde mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 29. Mai 2019\nrechtzeitig erhoben und erfüllt die Anforderungen in formeller und inhaltlicher Hinsicht\n(Art. 15 Abs. 3 IVöB). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.\n\n2. Die Beschwerdeführerin macht zum einen geltend, die Beschwerdegegnerin hätte\nmangels Erfüllens der Eignungskriterien vom Vergabeverfahren ausgeschlossen\nwerden müssen (dazu nachfolgend Erwägung 3). Sodann beanstandet sie die\nBewertung ihres Angebots im Vergleich zu jenem der Beschwerdegegnerin (dazu\nnachfolgend Erwägung 4).\n\n3. Gemäss Ausschreibungsunterlagen war von den Anbieterinnen nachzuweisen, dass\nder eingesetzte Bauführer mindestens fünf Jahre Berufserfahrung (in gleichwertiger\nAnstellung) vorweisen kann und zwei vergleichbare Objekte (Art des Bauwerks und\nBausumme von mindestens CHF 500'000) mit abgeschlossener Schlussabnahme nach\n1. Juni 2014 als Bauführer oder Projektleiter ausgeführt hat. Die Beschwerdegegnerin\nhat Roman Marty (geb. 1972) als Bauführer bezeichnet und angegeben, er verfüge über\n25 Jahre (seit 1994) Berufserfahrung \"in der jetzigen Position\". Sie hat unter anderem\nals ihm zuzurechnendes Referenzobjekt den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern in\nWetzikon angegeben (act. 6.1 Register 3, Seite 4, Persönliche Referenz 2). Die\nBeschwerdeführerin bezweifelt die ausreichende Qualifikation des von der\nBeschwerdegegnerin bezeichneten Bauführers und Projektleiters (dazu nachfolgend\nErwägung 3.2) und die Zurechenbarkeit des Referenzobjektes des Neubaus von\nMehrfamilienhäusern (dazu nachfolgend Erwägung 3.3).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}