{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-17", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-121_2019-10-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6019&type=1563347022&cHash=2fc7477f93dab435f8796d2507e21c47", "Checksum": "9bdf98f4ffab1d7214e95a347c06b6e1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.10.2019 B 2019/121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.10.2019 B 2019/121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.10.2019 B 2019/121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:44:29", "Checksum": "4b602263ef9d491ba06bd5c376763f34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 17.10.2019 B 2019/121\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2019/121\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 21.01.2020\nEntscheiddatum: 17.10.2019\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 17.10.2019\nÖffentliches Beschaffungswesen, Art. 8 Abs. 1 lit. a, Art. 11 lit. a IVöB, Art. 5\nAbs. 2 EGöB, Art. 12 Abs. 1 lit. a VöB. Der interkantonale Abwasserverband\nWalensee mit Sitz in Quarten/SG erfüllt eine den Gemeinden übertragene\nöffentlich-rechtliche Aufgabe. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind\nnicht geeignet, Zweifel daran zu wecken, dass die Vorinstanz im Rahmen\nihres weiten Beurteilungsspielraums zu Recht davon ausgegangen ist, der\nvon der Beschwerdegegnerin bezeichnete Bauführer verfüge über eine\nfünfjährige Erfahrung als Bauführer insbesondere bei Abbrucharbeiten, wie\nsie vor allem Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung bilden. Die\nBeschwerde erweist sich auch hinsichtlich des Vorbringens, die Vorinstanz\nsei in rechtswidriger Weise davon ausgegangen, die Referenzobjekte der\nBeschwerdegegnerin seien mit den ausgeschriebenen Arbeiten in einem für\nden Nachweis der Eignung ausreichenden Mass vergleichbar, als\nunbegründet. Bei der Bewertung der Angebote hat sich die Vorinstanz\ninnerhalb des ihr zustehenden erheblichen Ermessensspielraums bewegt\nund den Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter\nnicht verletzt (Verwaltungsgericht, B 2019/121).\n\nEntscheid vom 17. Oktober 2019\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner;\nGerichtsschreiber Scherrer\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nMarty Bauleistungen AG, Seidenbaumstrasse 50, 9478 Azmoos,\n\nBeschwerdeführerin,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Bürki, Bürki Bolt Rechtsanwälte,\nAuerstrasse 2, Postfach 91, 9435 Heerbrugg,\n\ngegen\n\nAbwasserverband Walensee AMOMF, Walenseestrasse 7, 8882 Unterterzen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nE. Kamm AG, Bauunternehmung, Mühlehorn, Tiefenwinkel 21, 8874 Mühlehorn,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nGegenstand\n\nVergabe ARA Glarnerland (BKP 211 Baumeisterarbeiten)\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA. Der Abwasserverband Walensee schrieb am 23. März 2019 die Baumeisterarbeiten\nfür den Anschluss ARA Glarnerland im offenen Verfahren aus. Für die geforderten\nNachweise sowie die Eignungs- und Zuschlagskriterien wurde auf die Unterlagen\nverwiesen (ABl 2019 S. 909 f.). Gemäss Ausschreibungsunterlagen setzte die Eignung\nunter anderem voraus, dass die Bewerberinnen für den Bauführer mindestens fünf\nJahre Berufserfahrung in gleichwertiger Anstellung und die Ausführung zweier\nvergleichbarer Objekte (Art des Bauwerks und Bausumme mindestens CHF 500'000)\nmit abgeschlossener Schlussabnahme nach 1. Juni 2014 als Bauführer oder\nProjektleiter nachwiesen. Als Zuschlagskriterien wurden \"Preis\" (70 Prozent), \"Auftragsund Risikoanalyse\" (20 Prozent) sowie \"Bauprogramm/Termine und\nInstallationsplan\" (10 Prozent) bekanntgegeben. Zu den Kriterien \"Auftrags- und\nRisikoanalyse\" und \"Bauproramm/Termine und Installationsplan\" wurden zudem\ninhaltliche Vorgaben gemacht (vgl. Ziff. 5.2 und 5.3 der objektgebundenen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBestimmungen; act. 9/5, Seiten 12 und 13), die als je gleichrangige Unterkriterien auch\nzur Bewertung der Angebote herangezogen wurden (act. 2, Beilage 5).\n\nInnert der bis 8. Mai 2019 offenen Frist reichten vier Anbieterinnen je ein Angebot ein.\nGestützt auf den Beschluss seiner Delegiertenversammlung vom 14. Mai 2019 vergab\nder Abwasserverband Walensee den Auftrag mit Verfügung vom 22. Mai 2019 an die\nE. Kamm AG, deren Angebot zum Preis von CHF 916'843.40 (inklusive Mehrwertsteuer)\n4.5 von maximal 5 gewichteten Punkten (Preis 5 von 5, Auftrags- und Risikoanalyse 3.7\nvon 5, Bauprogramm 2.8 von 5) erzielt hatte (act. 6/7 Seite 5, act. 6/4 und 6/3).\n\nB. Die Marty Bauleistungen AG (Beschwerdeführerin), deren Angebot zum Preis von\nCHF 961'154 (inklusive Mehrwertsteuer) mit 4.2 (Preis 4.6, Auftrags- und Risikoanalyse\n3.5, Bauprogramm 3.2) gewichteten Punkten den zweiten Rang erreichte (act. 6/4 und\n6/3), erhob gegen die ihr am 23. Mai 2019 zugestellte Verfügung des\nAbwasserverbands Walensee (Vorinstanz) mit Eingabe vom 29. Mai 2019 Beschwerde\nbeim Verwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge sei der Vergabeentscheid aufzuheben und ihr der Zuschlag zu\nerteilen, eventualiter der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nDem Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende\nWirkung zu gewähren, entsprach der zuständige Abteilungspräsident des\nVerwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019, ohne die\nErfolgsaussichten der Beschwerde näher zu prüfen, da sich die Vorinstanz nicht\nausdrücklich gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zur Wehr gesetzt hatte.\n\nBereits im Zwischenverfahren zum Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der\naufschiebenden Wirkung nahm die Vorinstanz mit Eingabe vom 11. Juni 2019 Stellung\nzur Beschwerde, ohne indessen einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Mit\nergänzender Eingabe vom 20. Juni 2019 beantragte sie die Ablehnung der\nBeschwerde. Die E. Kamm AG, Bauunternehmung, Mühlehorn (Beschwerdegegnerin),\nverzichtete zunächst stillschweigend auf eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom\n5. August 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen\nVernehmlassung. In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom\n26. August 2019 Stellung zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin und beantragte\nihrerseits die Abweisung der Beschwerde.\n\n"}