6. Zusammenfassend ergibt sich, dass freizügigkeitsrechtlich das Vorliegen einer gegenwärtigen und hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung zu bejahen ist sowie das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Der Entscheid der Vorinstanz erweist sich als recht- und verhältnismässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.