5.3. Die hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer bewirkt ein gewichtiges öffentliches Interesse der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers, welches gegen seine persönlichen Interessen am weiteren Aufenthalt in der Schweiz abgewogen werden muss. Es ist dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten, dass er einer Arbeit nachgeht und sich beruflich weiterbilden möchte. Ausserdem wirkt sich positiv für ihn aus, dass er sich nach eigenen Angaben in K.__ und in der näheren Umgebung einen neuen Freundes- und Bekanntenkreis geschaffen hat.