© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dieser Interessenabwägung zu berücksichtigen sind laut konstanter Praxis des Bundesgerichts insbesondere die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und seine Integration sowie die ihm drohenden Nachteile. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hat zu unterbleiben, wenn der verfolgte Zweck mit einer weniger einschneidenden Massnahme, z.B. mit einer Androhung des Widerrufs der Bewilligung, erreicht werden kann (BGE 135 II 377 E. 4.3).