Offenbleiben kann schliesslich auch, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der in Deutschland erstandenen Untersuchungshaft – er wurde am 30. August 2017 an die deutschen Behörden ausgeliefert und am 17. Februar 2018 aus der Haft entlassen, wobei der Zeitpunkt seiner tatsächlichen Rückkehr in die Schweiz nicht aktenkundig ist – seinen Aufenthalt in der Schweiz während mehr als sechs aufeinander folgender Monate unterbrochen hat und seine Aufenthaltsbewilligung aus diesem Grund erloschen ist (Art. 6 Abs. 5 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 AuG; BGer 2C_870/2014 vom 24. April 2015 E. 2.1, 2C_397/2018 vom 1. Mai 2019 E. 5.2 ausdrücklich zur Untersuchungshaft). 5.