4. Ob die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mangels eigener abweichender Bestimmungen im Freizügigkeitsabkommen zudem widerrufen werden könnte, weil er im Bewilligungsverfahren auf eine für die Beurteilung seines Gesuchs wesentliche Tatsache – die strafrechtliche Verurteilung in Deutschland aus dem Jahr 2013 zu einer bedingten zweijährigen Freiheitsstrafe – nicht hingewiesen hat (Art. 2 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG; Art. 23 Abs. 1 VEP), kann unter diesen Umständen offenbleiben.