Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer zweimal – einmal in Deutschland und einmal in der Schweiz – wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt. Durch die beiden Fahrten in fahrunfähigem Zustand hat er die Gesundheit und Sicherheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Wiederholtes Fahren in fahrunfähigem Zustand gilt an sich als ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung (vgl. BGer 2C_624/2008 vom 15. Juni 2009 E. 2.3).