Alleine im gesetzwidrigen Erwerb und Besitz von Schusswaffen ist ein ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zu erblicken (vgl. BGer 2C_624/2008 vom 15. Juni 2009 E. 2.3). Dies gilt umso mehr mit Blick auf die beim Beschwerdeführer vorliegenden Umstände – wiederholter Drogenkonsum (siehe nur Vorakten, S. 47), Besitz von Schusspatronen und bisherige Neigung zu Gewalt.