Der Beschwerdeführer hat damit allerdings offenbart, dass er keine Hemmschwelle zeigt, die physische und psychische Integrität Dritter zu verletzen. Ausserdem hielt ihn die Untersuchungshaft vom 30. Dezember 2012 bis 19. April 2013 (Vorakten, S. 47) nicht davon ab, etwas mehr als drei Jahre später unrechtmässig einen Bulldogrevolver und eine Revolverflinte mitzuführen. Alleine im gesetzwidrigen Erwerb und Besitz von Schusswaffen ist ein ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zu erblicken (vgl. BGer 2C_624/2008 vom 15. Juni 2009 E. 2.3).