Es erwähnte lediglich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nur noch zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Dementsprechend kann sich vorliegend eine Abweichung von der strafrechtlichen Beurteilung im Lichte einer spezifischen Gesamtwürdigung sowie allgemein aufgrund des ausländerrechtlich strengeren Massstabs rechtfertigen: Der Raub als schwerstes Delikt liegt zwar schon ein paar Jahre zurück. Der Beschwerdeführer hat damit allerdings offenbart, dass er keine Hemmschwelle zeigt, die physische und psychische Integrität Dritter zu verletzen.