3.6. Damit einem oder einer Staatsangehörigen eines FZA-Mitgliedstaates das Aufenthaltsrecht in der Schweiz gemäss Art. 5 Anhang I FZA widerrufen werden kann, ist weiterhin erforderlich, dass die Gefahr, die er oder sie für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, von einer gewissen Schwere ist. Demgegenüber braucht der oder die Staatsangehörige eines Drittlandes die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht in schwerwiegender Weise gefährdet zu haben (vgl. BGE 139 II 121 = Pra © Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte