Dagegen deutet der Umstand, dass der Beschwerdeführer kurz nach Ablauf der bis 26. April 2016 laufenden Bewährungszeit (Vorakten, S. 61 f.) am 20. August 2016 erneut strafrechtlich schwerwiegend – mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz und mehrfaches Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Vorakten, S. 31) – in Erscheinung getreten ist, umso mehr auf eine gegenwärtige Rückfallgefahr hin (vgl. BGer 2C_17/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.3). Infolge dieser Straftaten des bereits einmal rechtskräftig verurteilten Beschwerdeführers ist der Fall hinsichtlich einer gegenwärtigen Rückfallgefahr anders zu entscheiden als jene, bei denen zwar mehrere