Folglich kann der Beschwerdeführer aufgrund der strafrechtlich rückfallfreien Zeit seit dem Vorfall vom 20. August 2016 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dagegen deutet der Umstand, dass der Beschwerdeführer kurz nach Ablauf der bis 26. April 2016 laufenden Bewährungszeit (Vorakten, S. 61 f.) am 20. August 2016 erneut strafrechtlich schwerwiegend – mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz und mehrfaches Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Vorakten, S. 31) – in Erscheinung getreten ist, umso mehr auf eine gegenwärtige Rückfallgefahr hin (vgl. BGer 2C_17/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.3).