Nicht gegen die Rückfallgefahr spricht, dass sich der Beschwerdeführer während der Bewährungsfrist und unter dem Druck eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens bisher wohl verhalten hat (vgl. BGer 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.3 mit Hinweis auf 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2.4). Folglich kann der Beschwerdeführer aufgrund der strafrechtlich rückfallfreien Zeit seit dem Vorfall vom 20. August 2016 nichts zu seinen Gunsten ableiten.