Dieses Verhalten spricht in aller Deutlichkeit für eine gegenwärtige Rückfallgefahr: Ist die Tat vom 20. Januar 2012, wie vom Landgericht Y.__ festgehalten, noch auf Initiative der Mitangeklagten zurückzuführen und lang © Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zurückliegend (Vorakten, S. 56 f.), so zeigte der Beschwerdeführer mit seinem erneuten delinquenten Verhalten vom 20. August 2016 auf, dass er wiederholt und unabhängig von einem allfälligen negativen Einfluss seines früheren Umfelds strafrechtlich in Erscheinung tritt.