3.5. Fraglich ist zunächst, ob eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung beziehungsweise eine gegenwärtige Rückfallgefahr hinsichtlich weiterer Delikte besteht. Gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 25. November 2016 lenkte der Beschwerdeführer am 20. August 2016 seinen Personenwagen BMW, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, und unter Kokain- und Cannabiseinfluss. Dabei führte er ohne Waffenerwerbsschein einen Bulldogrevolver und eine Revolverflinte der Marke Armsel – samt Munition im Umfang von 23 Patronen – mit sich (Vorakten, S. 30). Dieses Verhalten spricht in aller Deutlichkeit für eine gegenwärtige Rückfallgefahr: