© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte SR 101, BV; Art. 66a Abs. 1 lit. c des Schweizerischen Strafgesetzbuches, SR 311.0, StGB, Fassung vom 1. Oktober 2016, AS 2016 2329). Dieser Umstand unterstreicht die Schwere der Tat, selbst wenn die entsprechende Bestimmung auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar ist. Im widerrechtlichen Erwerb und Besitz von Schusswaffen ist schliesslich ein ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zu erblicken (vgl. BGer 2C_624/2008 vom 15. Juni 2009 E. 2.3).