Weiterhin war das wiederholte Fahren in nicht fahrfähigem Zustand geeignet, die Gesundheit und Sicherheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (vgl. auch VerwGE B 2015/312 vom 29. Juni 2017 E. 3.4, www.gerichte.sg.ch). Beim Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung handelt es sich inhaltlich um eine Anlasstat, welche, wäre sie nach dem 1. Oktober 2016 begangen und in der Schweiz beurteilt worden, grundsätzlich zu einer obligatorischen strafrechtlichen Landesverweisung geführt hätte (Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,