Selbst wenn es sich beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Anbau um Cannabis gehandelt haben dürfte, ist anzumerken, dass Cannabis-Produkte zwar nicht geeignet sind, die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen, allerdings sind sie in gesundheitlicher Hinsicht dennoch nicht unbedenklich (BGE 120 IV 256). Weiterhin war das wiederholte Fahren in nicht fahrfähigem Zustand geeignet, die Gesundheit und Sicherheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (vgl. auch VerwGE B 2015/312 vom 29. Juni 2017 E. 3.4, www.gerichte.sg.ch).