3.4. Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2013 und 2017 zweimal zu insgesamt 3 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe bedingt verurteilt. Selbst wenn es sich beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Anbau um Cannabis gehandelt haben dürfte, ist anzumerken, dass Cannabis-Produkte zwar nicht geeignet sind, die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen, allerdings sind sie in gesundheitlicher Hinsicht dennoch nicht unbedenklich (BGE 120 IV 256).